
Ich werde von meinen Kunden immer wieder gefragt „was hat die neue Vorschrift DGUV 2 für Auswirkung auf mein Unternehmen“. Ich möchte Ihnen hier die Vorschrift zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung DGUV 2 etwas näher erläutern.
Betreuungsmodell:
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung.
Grundbetreuung, die betriebsspezifische und die anlassbezogene Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Alle Betriebe werden in so genannte Betreuungsgruppen eingeteilt. Es gibt die Betreuungsgruppe I, II und III. In welche Betreuungsgruppe Ihr Betrieb eingeteilt ist, können Sie bei Ihrer BG erfragen.
Betreuungsgruppe I = je Mitarbeiter 2,5 Std. Grundbetreuung
Betreuungsgruppe II = je Mitarbeiter 1,5 Std. Grundbetreuung
Betreuungsgruppe III = je Mitarbeiter 0,5 Std. Grundbetreuung
Hierzu ein Beispiel: Die Fa. Mustermann Metallhandel GmbH wird in die Betreuungsgruppe II eingestuft.
Das bedeutet das 1,5 Std. /Jahr pro Beschäftigtem/r in der Grundbetreuung zu leisten sind.
Die Fa. Mustermann Metallhandel GmbH hat insgesamt 100 Mitarbeiter.
Folgende Rechnung kann nun angestellt werden:
Bei 100 Mitarbeiter x 1,5 Std./Jahr ergibt sich eine Einsatzzeit von: 150 Std/Jahr
Diese 150 Std. Einsatzzeit der Grundbetreuung werden nun in betriebsärztliche – und sicherheitstechnische Grundbetreuung im Verhältnis 20/80 % aufgeteilt.
20 % (entspricht 30 Std.) Einsatzzeit für den Betriebsarzt und 80 % (entspricht 120 Std.) Einsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die betriebsspezifische Betreuung beinhaltet branchentypische Handlungsfelder der menschengerechten Gestaltung der Arbeit und der Stärkung der Gesundheitspotenziale der Beschäftigten. Hierzu besteht ein regelmäßiger und ein
anlassbezogener Betreuungsbedarf.
Anlassbezogene betriebsspezifische Betreuung:
Eine anlassbezogene Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist z.B. die Beratung bei der Beschaffung von neuartigen technischen Arbeitsmitteln, während eine anlassbezogene Aufgabe des Betriebsarztes z.B. die Durchführung von arbeitsmedizinischen Angebots- und Wunschuntersuchungen sein kann.
Diese Einsatzzeiten der Grundbetreuung sowie der betriebsspezifischen und anlassbezogenen Betreuung werden zusammen addiert und ergeben dann die Gesamtbetreuung für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, oder wünschen Sie ein Angebot für Ihr Unternehmen? wir helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie gerne.