
Für die Bedienung von Hubarbeitsbühnen dürfen nur Personen eingesetzt
werden, die:
· mindestens 18 Jahre und zuverlässig sind,
· in der Bedienung besonders unterwiesen sind
(Bedienungsanleitung/ Betriebsanweisung des Herstellers),
· vom Unternehmer hierzu schriftlich beauftragt sind, sowie
· gesundheitlich für das Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen geeignet sind.
Zusätzlich zum Benutzer der Hubarbeitsbühne muss mindestens ein weiterer
Mitarbeiter (kurzfristig erreichbar) über die Funktionen der Hubarbeitsbühne
(z.B.Notablass/Notbedienung) eingewiesen sein.
Vor und während des Betriebes der Hubarbeitsbühne ist auf den einwandfreien Zustand und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu achten.
Die erforderlichen Angaben für den sicheren Einsatz sind dem angebrachten
Fabrikschild (Tragfähigkeit, Personenzahl), der Betriebsanleitung und der an
der Hubarbeitsbühne angebrachten Kurzbetriebsanleitung zu entnehmen. Insbesondere bei Leihgeräten ist auf eine ausführliche und gründliche Einweisung durch den Verleiher zu achten.
Die zulässige Belastung der Hubarbeitsbühne darf nicht überschritten werden.
Vor einem Einsatz von Hubarbeitsbühnen ist zu prüfen, ob erforderliche
Abstützungen auf geeignetem Untergrund ordnungsgemäß aufliegen.
Evtl. kann ein Unterbau aus Kanthölzern oder Bohlen erforderlich sein.
Kraftbetriebene Abstützungen sind beim Aus- und Einfahren zu beobachten.
Hubarbeitsbühnen müssen unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse so
aufgestellt werden, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb,
· die Standsicherheit gewährleistet ist und
· zu Teilen der Umgebung Quetsch- und Scherstellen nicht auftreten.
Hubarbeitsbühnen, die im Verkehrsraum von Straßen, innerbetrieblichen
Verkehrswegen, sowie Arbeitsplätzen etc. aufgestellt werden sind gegen
Verkehrsgefahren z.B. durch Warnleuchten, Absperrungen, Sicherungsposten zu sichern. Der Bereich unterhalb seitlich ausgeschwenkter Arbeitsbühnen
ist bei der Absperrung zu berücksichtigen.
Hubarbeitsbühnen, deren Arbeitsbühne mit Personen besetzt ist, dürfen nur
verfahren werden, wenn
· Die Standsicherheit dabei gewährleistet ist (siehe Prüfbuch, Betriebsanweisung).
· Der Fahrweg so beschaffen ist, dass die Standsicherheit nicht beeinträchtig wird
und die Personen auf der Arbeitsbühne nicht gefährdet werden.
· Im Fahrbereich sich keine Hindernisse befinden,
· Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten wird und
· die Fahrbahn und der zu befahrene Bereich vom Fahrzeugführer überblickt
werden kann.
Während der Fahrbewegung sind alle anderen Bewegungen der Hubarbeitsbühne
verboten (z.B. Heben oder Absenken).
Arbeiten im Bereich Spannung führender elektrischer Freileitungen dürfen nur
durchführt werden, wenn die Hubarbeitsbühne entsprechend der Nennspannung,
mindestens aber für 1000V bemessen ist. Bei diesen Arbeiten müssen sich
mindestens zwei Personen auf der Arbeitsbühne aufhalten.
Der Standplatz auf der Hubarbeitsbühne darf nicht durch Kisten oder Tritte erhöht
werden. Das Besteigen der Umwehrung des Arbeitskorbes ist verboten.
Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen im Freien ist bei Gewitter und Windstärken
über 5 nicht zulässig.
Hubarbeitsbühnen sind je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen prüfen zulassen. Nachweis in dem Prüfbuch zu dokumentieren.
Beim Hinauslehnen, bzw. Verlassen der ausgefahrenen Hubarbeitsbühne muss
der Mitarbeiter einen Auffanggurt tragen.
Wenn die Gefahr einer Kopfverletzung besteht, ist ein Helm oder eine Anstoßkappe zu tragen.
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